(1) Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:

1. Unterhaltung von Wasserläufen II. Ordnung gemäß § 78 Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).
2. Betrieb von Stauanlagen unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 BbgWG und gemäß § 82 Satz 2 BbgWG die Unterhaltung von Anlagen an, in, über und unter den Gewässern wahrzunehmen, soweit sie auch der Abführung des Wassers dienen.
3. Gemäß § 77 Abs. 1 BbgWG den Ausgleich der Wasserführung an Wasserläufen II. Ordnung bei nachteiligen Veränderungen der Wasserführung durch geeignete Maßnahmen herbeiführen und zu sichern.

(2) Der Verband kann Aufgaben erledigen, soweit dafür nach Landesrecht nicht ausschließlich ein anderer zuständig ist und wenn durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist. Dies können sein:

1. Auftrag des Landesumweltamtes Brandenburg die Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung, Kontrolle und Unterhaltung von Hochwasserschutzdeichen und Anlagen dazu, Bedienung und Unterhaltung von Wehren und Stauen in Gewässern I. Ordnung, Betrieb/Bedienung und Unterhaltung von Pumpwerken, soweit es sich nicht um eine Aufgabe gemäß Absatz 1 handelt;
2. Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser, mit Ausnahme der Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Landesumweltamtes oder eines anderen fallen, z.B. § 98 Abs. 1 BbgWG;
3. Naturnaher Ausbau oder Rückbau von Fließgewässern;
4. Bau oder Beseitigung wasserwirtschaftlicher Anlagen in und an Fließgewässern;
5. Herstellung/Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung oder Beseitigung von Anlagen zur Ent- und Bewässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen;
6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zur Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.

Wasser- und Bodenverband "Prignitz"